Verlängerung der Aufenthaltstitel für aus der Ukraine Geflüchtete

Die Europäische Union (EU) hat am 19. Oktober 2023 beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Flüchtlinge aus der Ukraine (Durchführung Massenzustrom-Richtlinie) um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern. In Umsetzung dieser Verlängerung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erlassen.
Das bedeutet: eine am 1. Februar 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gilt automatisch bis zum 4. März 2025 fort. Die elektronische Aufenthaltskarte bleibt also gültig, auch wenn das auf der Karte aufgedruckte Datum (zum Beispiel 04.03.2024) abgelaufen ist. Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung sollen die gültigen Aufenthaltserlaubnisse unbürokratisch verlängert werden. Die ansonsten bestehende Notwendigkeit einer individuellen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde entfällt.

Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der oben genannten Verordnung die betroffenen Personen keinen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind ebenso nicht notwendig und stehen auch nicht zur Verfügung.

Dem entsprechenden Personenkreis können trotz abgelaufenen elektronischen Aufenthaltstitels weiterhin Sozialleistungen gewährt werden. Auch ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit abgelaufenem elektronischen Aufenthaltstitel möglich, sofern dies während der Gültigkeit erlaubt war.
Ausführliche Informationen zu allen relevanten Fragen finden Sie in den Sprachen Deutsch, Englisch und Ukrainisch z.B. unter www.germany4ukraine.de.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeitung der Ausländerbehörde per E-Mail an abh@stadt-weingarten.de. Auch Arbeitgeber dürfen sich im Einzelfall und bei Unklarheiten an die Ausländerbehörde wenden.