Verlängerung der Aufenthaltstitel für aus der Ukraine Geflüchtete
Im November 2024 wurden die gesetzlichen Regelungen für Einreise und Aufenthalt Geflüchteter aus der Ukraine angepasst. Die folgende Zusammenfassung soll einen Überblick über die Änderungen ermöglichen. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die entsprechenden Gesetze:
Ausführliche Informationen finden Sie in den Sprachen Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch unter www.germany4ukraine.de.
Das bedeutet: eine am 1. Februar 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gilt nun automatisch bis zum 4. März 2026 fort, sofern sie am 1. Februar 2025 noch gültig war. Die elektronische Aufenthaltskarte bleibt also gültig, auch wenn das auf der Karte aufgedruckte Datum (zum Beispiel 04.03.2024) abgelaufen ist. Mit der aktuellen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung sollen die gültigen Aufenthaltserlaubnisse unbürokratisch verlängert werden. Die ansonsten bestehende Notwendigkeit einer individuellen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde entfällt.
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der oben genannten Verordnung die betroffenen Personen keinen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind ebenso nicht notwendig und stehen auch nicht zur Verfügung.
Dem entsprechenden Personenkreis können trotz abgelaufenen elektronischen Aufenthaltstitels weiterhin Sozialleistungen gewährt werden. Auch ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit abgelaufenem elektronischen Aufenthaltstitel möglich, sofern dies während der Gültigkeit erlaubt war.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeitung der Ausländerbehörde per E-Mail an abh@stadt-weingarten.de. Auch Arbeitgeber dürfen sich im Einzelfall und bei Unklarheiten an die Ausländerbehörde wenden.