Barrierefreiheit

Die Stadt Weingarten ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.stadt-weingarten.de

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Derzeit tw. noch nicht barrierefrei sind Formulare, Broschüren und verlinkte PDF-Dateien. Diese werden aber Zug um Zug barrierefrei umgewandelt. Die Mitarbeiter sind bzw. werden entsprechend geschult. Wegen der Menge an Inhalten nimmt dies jedoch einiges an Zeit in Anspruch.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 15.09.2023 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse info@stadt-weingarten.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung.

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Internetseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die kommunale Behindertenbeauftragte wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 3 dieser Erklärung.
Sollten unsere Bemühungen, die Seite barrierefrei zu erstellen, aus Ihrer Sicht nicht ausreichend sein und sind unsere Antworten auf Ihre Fragen aus Ihrer Sicht nicht zufriedenstellend, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wenden:

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte
Simone Fischer

Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart

Telefon: 0711 279 3360
Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.