Wann Bürger räumen und streuen müssen
Winterdienst ist auch die Aufgabe der Bürgerinnen und Bürger: Zum Räumen und Streuen verpflichtet sind nach der städtischen Satzung alle Straßenanlieger an öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen.
Die Räum- und Streupflicht umfasst öffentliche Gehwege und in gleichem Maße auch Staffel- und Verbindungswege, sofern diese nicht ausdrücklich vom Winterdienst ausgenommen sind. Bei Straßenzügen ohne Gehweg ist ersatzweise ein Gehstreifen von einem Meter Breite am Straßenrand freizuhalten. Die genannten Wege sind von 7 Uhr morgens – an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr – bis abends um 20 Uhr begehbar und rutschfrei zu halten.
Als Streumaterial sollten nach Möglichkeit nur abstumpfende Materialien wie Sand und Splitt verwendet werden. Letzteres steht im Baubetriebshof an der Lägelerstraße sowie in den im Stadtgebiet aufgestellten orangefarbenen Splittkästen zur kostenlosen Verwendung für Anlieger bereit. Der Einsatz von Streusalz sollte nach Möglichkeit auf besondere Gefahrensituationen wie Gefällstrecken, Treppen oder auftretendes Blitzeis beschränkt bleiben.
Der Baubetriebshof bittet die Bürger, ihre Autos möglichst nah am Fahrbahnrand zu parken, damit die Räumfahrzeuge problemlos durchfahren können. Auch sollte der Schnee an den Gehwegrand und nicht auf die Straße geschippt werden, damit das Tauwasser problemlos ablaufen kann.