Wohnungsgebermeldung

Bundesmeldegesetz seit 1. November 2015

Mit dem Bundesmeldegesetz wurde erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem Inkrafttreten im November 2015 gingen zahlreiche Veränderungen einher. Betroffen sind unter anderem Übermittlungssperren, Adressauskünfte und vor allem die Wiedereinführung der Wohnungsgebermeldung. Mit Hilfe dieser sollen Scheinanmeldungen wirksam begegnet werden.
Alle Mieter und Eigentümer, die eine Wohnung beziehen sind verpflichtet, sich binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

Zur Anmeldung ist die Wohnungsgebermeldung (§ 19 Bundesmeldegesetz – BMG) vorzulegen. Das Formular erhalten Sie als pdf Wohnungsgebermeldung (PDF,42 KB).
Alternativ kann Ihr Wohnungsgeber bequem über Service-BW die Wohnungsgebermeldung digital bei uns einreichen. 
Das gleiche gilt für eine Ummeldung innerhalb der Gemeinde.

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können aber auch Eigentümer oder Hauptmieter sein, welche z.B. Zimmer untervermieten bzw. wenn Personen nachträglich in den Haushalt aufgenommen werden. Sofern durch den Eigentümer eine Eigennutzung erfolgt, ist durch ihn eine Selbsterklärung abzugeben. Die Vorlage eines Mietvertrags erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen nicht und ist deshalb nicht ausreichend. Das Formular muss bereits bei der Meldung auf der Meldebehörde vorgelegt werden.
Bei Unterlassen, fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Wohnungsgebers kann die Meldebehörde ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro gegenüber dem Wohnungsgeber verhängen (§ 54 BMG). Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen. Weitere Änderungen betreffen die Übermittlungssperren und Auskunftsersuchen. Bereits eingetragene Übermittlungssperren behalten jedoch ihre Gültigkeit!

Zu den bereits bestehenden Übermittlungssperren kommt neben einem bedingten Sperrvermerk für z. B. Bewohner von Pflegeheimen auch ein Einwilligungsvorbehalt für die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG). Unter Einwilligungsvorbehalt ist zu verstehen, dass ohne die Zustimmung der betreffenden Person keine Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels an die anfragende Stelle übermittelt werden darf. Ein Tätigwerden Ihrerseits ist demnach nur erforderlich, wenn eine ausdrückliche Zustimmung zur o. g. Datenweitergabe erteilt werden soll. Eine solche Zustimmung kann bei der Meldebehörde abgegeben werden.

Gesetzestext und weitere Informationen: www.bmi.bund.de

Zuständigkeit bei der Stadt Weingarten
Abteilung Bürgerservice und Ordnungswesen
Sachgebiet Gewerbe-, Gaststätten-, Melde- und Passwesen

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Bei Pass- und Meldeangelegenheiten empfehlen wir, im Vorfeld einen Termin im Bürgerbüro zu vereinbaren. Bitte buchen Sie diesen online. Vielen Dank!

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Kirchstraße 2
88250 Weingarten
Telefon 0751 405-260