Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich bzw. zuzüglich bestimmter Beiträge. Er gibt die Ertragskraft des Betriebs wieder.
Der Steuerpflichtige hat für jedes Jahr eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt errechnet den Steuermessbetrag. Dieser beträgt 3,5 Prozent des Gewerbeertrages. Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt in einem schriftlichen Bescheid festgesetzt und an Sie als Steuerpflichtigen sowie die Gemeinde übermittelt, in der Sie Ihren Betriebssitz haben. Unterhalten Sie Ihren Betrieb in mehreren Gemeinden, erfolgt eine Zerlegung, das heißt der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt auf die hebeberechtigten Gemeinden aufgeteilt. Zerlegungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne. Daraufhin multipliziert die Gemeinde den Steuermessbetrag bzw. Zerlegungsanteil mit dem Hebesatz. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag, der Ihnen gegenüber mit einem Bescheid festgesetzt wird. Auf die festgesetzte Steuer werden die Vorauszahlungen angerechnet. Nachforderungen sind innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
Steuernachforderungen bzw. Steuererstattungen werden nach Ablauf der Karenzzeit (15 Monate nach Entstehung der Steuer) verzinst. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 Prozent. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben und steht nicht im Ermessen der Gemeinde. Auf die zu erwartende Gewerbesteuer sind Vorauszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde auf Basis eines Vorauszahlungsmessbescheides des Finanzamtes oder durch Anpassung an die letzte Veranlagung festgesetzt.